Tai Chi und
Qigong als betriebliche Präventionsmaßnahme
Gesundheitsvorsorge für Mitarbeiter


Immer
mehr Unternehmen erkennen den Wert einer Innerbetrieblichen
Gesundheitsförderung der Mitarbeiter.
Die
stetig höher werdende Belastung des Einzelnen im Arbeitsprozess führt häufig zu
vermehrten Ausfällen durch Krankheit, deren
Ursachen oft im erhöhten Stressfaktor oder auch körperlicher Fehlbelastung am
Arbeitsplatz zu finden sind.
Verantwortungsvoll handelnde Unternehmen bieten Ihren Mitarbeitern zunehmend
Angebote zur Gesundheitsvorsorge im Rahmen einer
Betrieblichen Prävention.
In
Fernost wird als Betriebssport häufig auch Tai Chi und
Qigong durchgeführt. Mit ausgewählten Übungen kann man
Anfängern schnell ein Gefühl für Entspannung, Loslassen, Wachheit und
Konzentration vermitteln. Mit solchen betrieblichen Maßnahmen kann sich der
Mitarbeiter entlasten und lernt, besser mit Stress umzugehen.
Das
lernen einer korrekten Körperhaltung beim ausüben des Tai Chi mildert zudem das
Risiko körperlicher Fehlbelastung, da viele Anleitungen durch eine qualifizierte
Lehrkraft auch im Alltag und am Arbeitsplatz Anwendung finden können.
Tai Chi
und Qigong sind bestens geeignet die körperliche und die mentale Fitness zu
unterstützen und ist unabhängig von Alter oder Geschlecht von jedermann
auszuüben.
Als
durch das Tai Chi Zentrum Hamburg ausgebildete Fachkraft für
Tai Chi und Qigong unterrichte ich nach dem Konzept "Betriebliche
Prävention" des Tai Chi
Zentrums Hamburg e. V.
In
Hamburg beginnen im April 2009 betriebliche Präventivkurse am universitären
Bildungszentrum der Uniklinik Hamburg Eppendorf.
Diese
Kurse sind von den Krankenkassen
anerkannt als
Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V
Krankenkassen erstatten etwa 80-100%
Die Firma Rossmann bietet Ihren
Mitarbeitern ein Seminar an " Entspannt in hektischer Zeit "
Fotos vom
Seminarwochenende
Steuervorteile durch Gesundheitsprävention
Quelle: Welt-online
Fiskus unterstützt jetzt die
Gesundheitsförderung
(Von
Hubertus Heuser 27. November
2008, 12:11 Uhr)
Wer Sport treibt, erhält seine
Arbeitskraft. Ein neues Steuergesetz bringt Vorteile für Arbeitnehmer und
Chefs, beide können profitieren, wenn der Arbeitnehmer sich fit hält. Auch
Programme zur Rauchentwöhnung und Stressbewältigung fallen unter das Gesetz.
Aber es gibt auch einen Wehrmutstropfen.
Noch im laufenden Jahr kann jeder Arbeitgeber für
jeden seiner Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 500 Euro für
gesundheitsfördernde Maßnahmen ausgeben. Auch der Arbeitnehmer braucht solche
Extras dann nicht zu versteuern, sie sind kein "geldwerter Vorteil".
Entscheidend ist zunächst, dass der
Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich erhält, also nicht etwa als Teil seiner
regulären Entlohnung. Das Gesetz dazu liefert der Gesetzgeber zwar erst zum
Ende des Jahres, doch dann gilt es rückwirkend für 2008.
Arbeitnehmer sollten deshalb ihren Chef ruhig
noch in diesem Jahr ansprechen und auf die neuen Möglichkeiten aufmerksam
machen, denn die Steuerregeln sind noch wenig bekannt. Dabei bieten sich jetzt
vielfältige Gelegenheiten, etwas für die Gesundheit zu tun und das
gleichzeitig beim Finanzamt geltend zu machen.
Die Teilnahme an einer Rückenschule ist
genauso steuer- und sozialabgabenfrei wie Ernährungsberatung,
Bewegungstraining, Programme zur Stressbewältigung und Entspannung,
Suchtprävention und vieles mehr. Unter die Steuerbefreiung fallen jedenfalls
alle Leistungen, die im "Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der
Krankenkassen" genannt sind.
Rudolf Schwanitz, Staatssekretär im
Gesundheitsministerium, erhofft sich davon gleich einen mehrfachen Nutzen:
"Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit von
Arbeitnehmern und zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Außerdem wird Bürokratie abgebaut." Denn der Arbeitgeber braucht dem Finanzamt
jetzt nicht mehr nachzuweisen, dass er ein "ganz überwiegend betriebliches
Interesse" hat, wie das in der Sprache der Finanzämter bisher hieß. Jetzt
reicht es völlig aus, wenn es sich um eine nach dem Präventionsleitfaden
anerkannte Methode zur Gesundheitsförderung handelt.
Worauf Sie achten sollten
-
Arbeitnehmer können gesundheitsfördernde Leistungen nicht einfordern.
-
Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn
leisten, als Bonus.
-
Gesundheitsfördernde Leistungen können direkt vom Arbeitgeber gezahlt
werden oder an den Arbeitnehmer als Erstattung für bereits von ihm
bezahlte Leistungen.
-
Die Maßnahmen müssen nicht kollektiv und nicht allen Mitarbeitern gleich
zu Gute kommen. Jeder einzelne kann andere Leistungen vom Arbeitgeber
bezahlt bekommen.
-
Maßgeblich für die Einstufung als gesundheitsfördernde Leistung ist
zunächst der "Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen".
Den gibt es bei den Krankenkassen z. B. unter www.ikk.de/Politik und
Positionen/Prävention. Auch Krankenkassen bieten oft Hilfe bei der Suche
nach geeigneten Maßnahmen.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird
deshalb klargestellt: "Mit der Einführung der Steuerfreiheit wird oft auch
entbehrlich zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Vorbeugung spezifisch
berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer dient". Es
spielt auch keine Rolle, ob die Maßnahme im Betrieb oder außerhalb
durchgeführt wird. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer sogar, und das ist
neu, entsprechende Beträge bar auf die Hand auszahlen.
"Ganz auf der sicheren Seite ist der
Arbeitgeber, wenn er den Betrag auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung als
steuerfreie Sonderleistung zur Gesundheitsförderung ausweist", sagt Annette
Wendel-Haack. Als Inhaberin eines Lohnservices ist die Berlinerin über solche
Gesetzesänderungen immer auf dem Laufenden, und als clevere Unternehmerin
nutzt sie die neue Rechtslage schon jetzt für sich und ihre Mitarbeiterinnen
aus: Ihr sechsköpfiges Büroteam schickt sie komplett zur Ganzkörpermassage.
Jede Massage kostet etwa fünfzig Euro. "Da ergeben sich ungeahnte
Möglichkeiten zur Mitarbeitermotivation, und das Sammeln von Belegen lohnt
sich in jedem Fall."
Wer also sowieso mit seinem Chef im Gespräch
ist über eine Jahresprämie, andere mögliche Lohnzusatzleistungen oder sogar
einen steuergünstigen Ersatz sucht für eine kleine Gehaltserhöhung, der sollte
eigentlich offene Türen einrennen, wenn er seinem Arbeitgeber Vorschläge macht
zur Gesundheitsförderung.
Möglich macht das alles das Jahressteuergesetz
2009. Das tritt zwar erst zum 1. Januar in Kraft, doch die neuen Bestimmungen
gelten dann rückwirkend auch für 2008. "Die Regelung kommt sicher", bestätigt
Jeanette Schwamberger vom Bundesfinanzministerium. "Sie soll am 19. Dezember
vom Bundesrat verabschiedet werden."
Doch einen Wermutstropfen gibt es: Das Gesetz
schließt die Steuerfreiheit für die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen für
Sportvereine durch den Arbeitgeber aus.
Kurse, Seminare, Workshops, betriebliche Prävention, Unterricht für
besondere Zielgruppen und Einzelunterricht auf Anfrage
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